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18/12/2021

Mindestumweltkriterien (MUK) im Bauwesen

Mit dem Ziel die Umweltbelastung öffentlicher Gebäude zu reduzieren, wurde 2017 der Ministerialbeschluss (DM) für die Anwendung von CAM in der Auftragsvergabe für Planung und Ausführung von Neubauten, Renovierungen (1. und 2. Grades), ordentliche und außerordentliche Instandhaltung veröffentlicht.

Die erste Version der CAM im Bauwesen wurde im Januar 2017 zusammen mit den Leitlinien für Inneneinrichtungen und Textilien veröffentlicht, bevor diese überarbeitet und durch den Ministerialbeschluss vom 11. Oktober 2017, ersetzt wurden.

Die wichtigste Änderung zum vorherigen Text, ist sicherlich der Verweis auf Art. 34 der Beschaffungsrichtlinien, der den Auftraggeber verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Ausschreibungssumme, die technischen Vorgaben und Vertragsbedingungen der CAM, in die Projekt- und Ausschreibungsunterlagen des jeweiligen Produktbereiches aufzunehmen, auf den sich der Auftrag bezieht.

Die Bausubstanz in Italien besteht zu 15 % aus Gebäuden, die vor 1918 erbaut wurden und 65 % der Gebäude aus der Zeit vor 1970.  Daher besagt die Verordnung, dass bei Renovierung, Abbruch und Wiederaufbau die CAM so weit wie möglich zu berücksichtigen sind, je nach den Eigenschaften des Gebäudes und der Art der Baumaßnahme.

Um die Messlatte für die Qualität der auszuführenden Arbeiten noch höher zu legen, wird der öffentlichen Auftraggeber durch den Vergaberichtlinienkatalog gebunden, bei der Anwendung der Vergabekriterien die unter Punkt 2.6 genannten sogenannten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Auftrag über das Kriterium „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ vergeben wird. Es ist vorgesehen, dass besondere Punktzahlen vergeben werden, wenn Anforderungen vorgeschlagen werden, die über den Mindestumweltkriterien liegen.

Ein weiterer relevanter Unterschied zwischen der ersten und zweiten Version der CAM im Bauwesen hängt mit der Bedeutung zusammen, der nationalen und internationalen Energie‑Umwelt‑Nachhaltigkeitsprotokollen von Gebäuden (Bewertungssystemen) beigemessen wird. Tatsächlich sieht der Ministerialbeschluss vor, dass, sollte das Projekt im Hinblick auf eine Zertifizierung gemäß einer der  im Folgenden genannten Protokolle geprüft werden, die Einhaltung einiger der Kriterien des Ministerialbeschlusses durch die Erfüllung des entsprechenden Protokolls als nachgewiesen betrachtet werden kann. Dies gilt als gegeben, wenn das Energie‑Umwelt‑Nachhaltigkeitsprotokoll alle Anforderungen der im DM genannten Umweltverträglichkeitskriterien erfüllt. In diesen Fällen ist als Nachweis für die Erfüllung der Kriterien des DM ausreichend, wenn der Planer die Zeichnungen und Dokumente vorlegt, die für das jeweilige Zertifizierungsprotokoll für nachhaltige Gebäude erforderlich sind.

Im Ministerialbeschluss für CAM im Bauwesen werden unter Punkt 1.2 “Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber“ einige Protokolle genannt, wie z. B. Breeam, CasaClima, Itaca, Leed und Well. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Protokolle nicht alle im Ministerialbeschluss aufgeführten Kriterien enthalten können und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Qualitätsanforderungen und geforderten Leistungsklassen gleich sind. Diese Protokolle gelten daher nur dann als Nachweis für die Erfüllung eines Kriteriums, wenn die Anforderungen der CAM-Kriterien mit gleichwertigen oder besseren Eigenschaften abgedeckt werden.

In Anbetracht des im Ministerialbeschluss verwendeten normativen Ansatzes, der für die meisten Kriterien als verbindlich definiert werden kann (Angabe eines genauen Zielwertes zur Erfüllung des Kriteriums), können Energie-Umwelt-Nachhaltigkeitsprotokolle mit einem ähnlichen Ansatz, wie z. B. die der KlimaHaus Agentur (Natur, Schule und Work&Life), leichter herangezogen werden, ohne dass es zu potenziellen Fehlauslegungen sowohl seitens des Auftraggebers als auch der Auftragnehmer kommt.

Mit diesem Ziel, d. h. über Nachhaltigkeitsprotokolle vorrangige Wege aufzuzeigen, um die Einhaltung der CAM zu gewährleisten, arbeiteten und arbeiten alle Einrichtungen und/oder Organisationen, die an den vom DM erwähnten Protokollen beteiligt sind, daran, die Übereinstimmungen zwischen den Protokollen und den technischen Anforderungen der CAM herauszuarbeiten.

Das folgende Schema soll den Aufbau der CAM verdeutlichen.

 

 

CAM-schema

 

 

Es ist zu beachten, dass Umweltkriterien als Mindestanforderungen definiert sind,

  • weil sie die ausschlaggebenden Faktoren in Bezug auf die Umweltbelastung sind
  • und weil sie der Mindestausstattung gemäß den technischen Anforderungen entsprechen, die vom Auftraggeber gefordert und vom Markt geliefert werden können.

Um in Ausschreibungen angewendet werden zu können, müssen sie wissenschaftlich belegt, vom Auftraggeber überprüfbar und für die anbietenden Unternehmen realisierbar sein. Wenn möglich müssen sie auf bestehende technische Normen und anerkannte Umweltzeichen Bezug nehmen und so ausgelegt sein, dass die Grundsätze der Nichtverzerrung des Wettbewerbs und der Chancengleichheit für alle Bieter eingehalten werden.

 

Die Kriterien der CAM können sich beziehen auf:

  • die Planungsphase der Baumaßnahme. In der Ausführungsphase sind diese vom Auftragnehmer zu erfüllen und sind sowohl für den Bauleiter als auch für eine bautechnische Abnahme ein zu kontrollierender Gegenstand.
  • die Planungs- und Ausführungsphase der Baumaßnahme.
  • nur auf die Ausführungsphase. In diesem Fall müssen sie in den Ausschreibungsbedingungen und insbesondere im Leistungsverzeichnis enthalten sein.

Wenn man bedenkt, dass der Anteil an der Umweltbelastung durch den Bausektor auf europäischer Ebene etwa 24 % beträgt und damit nach der Lebensmittelproduktion an zweiter Stelle steht, zeigt die Bedeutung, die der Einhaltung der CAM und somit der Verbesserung der  Umweltverträglichkeit der Bauprozesses, zuzuordnen ist, wobei ökologische und soziale Aspekte besonders ins Gewicht fallen, wie zum Beispiel:

  • Verbrauch von nicht erneuerbaren Rohstoffen
  • Flächenverbrauch und Degradierung
  • Energie- und Wasserverbrauch
  • Abfallerzeugung
  • Ausnutzung der Arbeitskräfte

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die von mehreren Beteiligten der Branche vorgeschlagene Möglichkeit, die Auflage zur Einhaltung der CAM auszusetzen, um in diesem schwierigen historischen und wirtschaftlichen Moment die Ausschreibungen von Baumaßnahmen zu „erleichtern“, bedauerlich, denn sie würde unser Land die Möglichkeit nehmen, die von der Europäischen Union geförderten Effizienz- und Nachhaltigkeitsziele für Gebäude schneller zu erreichen.