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12/12/2021

Mindestumweltkriterien (MUK) für die umweltfreundliche Beschaffung (GPP)

Mit dem Begriff Green Public Procurement (GPP) oder umweltfreundliche Beschaffung, werden jene Beschaffungsvorgänge bezeichnet, dank derer die öffentliche Verwaltung (PA) in der Lage ist, „Produkte und Dienstleistungen, die im Vergleich zu anderen Produkten und Dienstleistungen, die für den gleichen Zweck verwendet werden aber eine geringere oder reduzierte Auswirkung auf die Gesundheit und die Umwelt haben“ zu erwerben (US EPA 1995).

Italien hat mit dem Gesetzesdekret 50/2016, Art. 34, die Anwendung der Grundsätze der umweltfreundlichen Beschaffung, auf die Verfahren zum Erwerb von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistung der öffentlichen Verwaltung (PA), verbindlich gemacht (Gesetz zur öffentlichen Auftragsvergabe), mit dem Ziel, den Erwerb und den Verbrauch der öffentlichen Auftraggeber zu rationalisieren und gleichzeitig deren Umweltverträglichkeit zu erhöhen, wie im Aktionsplan für die ökologische Nachhaltigkeit des Verbrauchs im öffentlichen Sektor (PAN GPP) erläutert.

In den 3 Absätzen, die Art. 34 – Energie- und Umweltverträglichkeitskriterien bestimmen, hat der Gesetzgeber einige grundlegende Aspekte festgelegt:

  1. Die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber, in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen zumindest die technischen Spezifikationen und Vertragsklauseln aufzunehmen, die in den Mindestumweltkriterien (CAM) enthalten sind – eine unabdingbare Voraussetzung, um den Auftrag als umweltfreundlich einstufen zu können.
  2. Bei Ausschreibungen für Renovierungsarbeiten oder Abriss und Wiederaufbau CAM insoweit anzuwenden, wie dies bei der Art der Baumaßname und des Gebäudes möglich ist. Darüber hinaus legt derselbe Absatz fest, dass die CAM, insbesondere die Zuschlagskriterien, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der öffentliche Auftraggeber beschließt, den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu vergeben.
  3. Die Notwendigkeit, die CAM auf alle Produktbereiche anzuwenden, für die das Ministerium für Umwelt und Schutz von Land und Meer (MATTM) einen Ministerialdekret erlassen hat, sowie für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Arbeiten in beliebiger Höhe.

CAM definiert daher die Umweltanforderungen für die verschiedenen Phasen des Beschaffungsprozesses, mit dem Ziel, die beste Planungslösung, das beste Produkt oder die beste Dienstleistung aus Umweltsicht entlang des Lebenszyklus unter Berücksichtigung der Marktverfügbarkeit zu ermitteln.

Die Produktkategorien, für die das MATTM die CAM definieren soll, werden im Rahmen des NAP GPP unter den sogenannten vorrangig zu behandelnden Liefer- und Beschaffungskategorien aufgeführt, das heißt, dass diese für die öffentliche Hand ein relevantes Ausgabevolumen bedeuten, dass diese die Verringerung der mit den öffentlichen Beschaffung verbundenen Umweltauswirkungen signifikant und positiv beeinflussen können, und dass diese kommerziell reif genug sind, um ohne Risiken auf dem Markt eingeführt zu werden. Dies setzt voraus, dass die CAM einer kontinuierlichen Überarbeitung unterzogen werden und dass sich die Produktkategorien, auf die sie sich beziehen, im Laufe der Zeit entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung ändern können.

Abgesehen von der konkreten Waren- oder Dienstleistungskategorie, auf die sie sich beziehen, sind die Ministerialdekret für CAM sind alle ähnliche aufgebaut. In der Einleitung finden Sie die Referenz für die Umwelt- und -Sozialvorschriften und nützliche Informationen für die öffentliche Verwaltung, sowohl für die Bedarfsanalyse als auch für die Durchführung der Ausschreibung liefern. Die tatsächlichen Mindestumweltkriterien in Verbindung mit der Produktkategorie, auf die sich das Ministerialdekret bezieht, werden in den Abschnitten über die Auswahl der Bewerber, die technischen Spezifikationen, die Vergabekriterien und die Vertragsklauseln angegeben. Das Ministerialdekret für CAM legt auch die Verfahren zur Kontrolle oder die Prüfmethoden fest, mit denen die Einhaltung des Kriteriums nachgewiesen werden kann.

Für das Bauwesen wurden die entsprechenden CAM mit dem DM vom 11. Oktober 2017 (Vergabe von Planungsleistungen und Arbeiten für den Neubau, die Renovierung und die Instandhaltung von öffentlichen Gebäuden), allgemein als CAM im Bauwesenbezeichnet, genehmigt. Der Aufbau des Dekrets ist ähnlich wie im vorherigen Absatz beschrieben, jedoch sind die technischen Vorgaben in vier Großbereiche unterteilt:

  • 2 technische Vorgaben für Gebäudegruppen: stärker auf Aspekte der regionalen Nachhaltigkeit ausgerichtet (Schutz der Bio-Vielfalt, Bindung von CO2, Verringerung der Bodenzerstörung und des Flächenverbrauchs, Begrenzung des Wärmeinseleffekts, Schutz des Wassers, Verbesserung der Luftqualität, Verringerung der Abfallmenge)
  • 3 technische Vorgaben für Gebäude: bezogen auf Aspekte der Energieeffizienz und der Innenraumqualität (Energieeinsparung, Reduzierung des Wasserverbrauchs, Wohlbefinden und Gesundheit in Innenräumen)
  • 4 technische Vorgaben für Baukomponenten: Eigenschaften von Baustoffen bezogen auf deren Nachhaltigkeit und Innenraumqualität (Reduzierung von Abfällen und Verbrauch nicht erneuerbarer Rohstoffe, Verlängerung der Nutzungsdauer von Materialien, Reduzierung umwelt- und gesundheitsgefährdender Stoffe)
  • 5 technische Vorgaben für Baustellen: Nachhaltigkeit der Baustelle (Einhaltung der Umweltvorschriften bei der Ausführung der Bauarbeiten, Schutz des Bodens, der Biovielfalt und des Wassers, Verbesserung der Luftqualität, Staub- und Lärmbekämpfung).

Seit Inkrafttreten des Art. 34 des Vertragsgesetzes haben mehrere Unternehmen des Baugewerbes darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Anwendung der CAM im Bauwesen die Teilnahme von Kleinst-, kleinen und mittleren Bauunternehmen (KMU) an den Ausschreibungen erschwert hat. Interessenvertreter aus dem Bausektor wiesen darauf hin, dass die Kriterien für die Auswahl der Bewerber die größten Schwierigkeit mit sich bringen und das diese für kleinere Unternehmen ein echtes Hindernis sein können, insbesondere wenn das Auftragsvolumen nicht von bedeutender Relevanz ist.

Um dieses Problem zu lösen, hat die ANAC (Nationale Anti-Korruptions-Behörde) in Absprache mit MATTM und dem Ministerium für Infrastruktur und Transport eine Arbeitsgruppe mit den wichtigsten Wirtschaftsverbänden der im Bausektor tätigen Unternehmen gebildet, um Leitlinien zur Unterstützung der Auftraggeber (SA) bei der Anwendung der CAM im Bauwesen zu erstellen. Von Oktober bis November 2019 wurde eine Konsultationsphase mit Interessenvertretern eröffnet, die nicht direkt an der Erstellung des Leitfadens beteiligt waren, um ihnen die Möglichkeit zu geben auf kritische, noch nicht geklärte Punkte hinweisen zu können. Am 04. Mai 2020 wurden jedoch von der ANAC, während eine neue Version der CAM für Bauwesen in Ausarbeitung war, die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Einführung dieser Leitlinien ausgesetzt.

Obwohl die Umsetzung der Good Practice in Bezug auf umweltfreundliche Beschaffung darum kämpft, den ihr gebührenden Platz in der Welt des Bauwesens zu finden, hat die Bedeutung der CAM im Bauwesen neuen Nährboden im sogenannten „DL Rilancio“ gefunden. Mit dem 19. Mai im Amtsblatt veröffentlichte Gesetzesdekret Nr. 34 /2020 aus 266 Artikeln soll der durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus stark geschwächten italienische Baubranche Impulse für einen Neustart zu geben. Insbesondere der Art. 119 beschreibt die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, für die es eine steuerliche Absetzbarkeit von 110% der aufgewendeten Kosten gibt. Zu diesen Maßnahmen gehört auch ein Wärmedämmverbundsystem, das auf mindestens 25% der Außenfläche des Gebäudes angebracht werden muss. Um den Superbonus in Anspruch nehmen zu können, muss das verwendete Dämmmaterial den technischen Anforderungen des Punkt 2.4.2.9 Wärme- und Schalldämmung der CAM für Bauwesen entsprechen.